Satzung

Satzung Förderverein Auwaldstation und Schlosspark Lützschena e.V. (FAS e.V.) vom 17.04.2023

§ 1 Name, Eintrag, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Auwaldstation und Schlosspark Lützschena“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
3. Nach der Eintragung lautet der Name
 „Förderverein Auwaldstation und Schlosspark Lützschena e. V.“   (FAS e.V.)
4. Er hat seinen Sitz in Leipzig-Lützschena

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich sowohl unmittelbar als auch mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Soweit der Verein mittelbar tätig ist, ist er ein Förderverein nach § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigen Zwecks im Sinne der Satzung des FAS e.V. verwendet.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der geltenden Gesetzgebung und die Förderung und Verwirklichung der Erziehung und Volksbildung.

2. Des Weiteren die Förderung kultureller Zwecke. Dies umfasst die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege.

3. Ein weiterer Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, Beiträge zur Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen für das Heranwachsen von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in den Lebensräumen innerhalb und außerhalb der Familie zu leisten.

4. Zweck des Vereins ist ebenso die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der vorstehend unter Ziff. 1-3 genannten Vereinszwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die diese Mittel zur Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Erhaltung und Pflege von Teilen des Naturschutzgebietes „Burgaue“ und des Landschaftsschutzgebietes “Leipziger Auwald“
  • Erhaltung und Pflege des Kulturwertes „Schlosspark Lützschena“
  • Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern der Sachgesamtheit des Kulturdenkmals Schlosspark Lützschena
  • Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, wie beispielsweise Lesungen, musikalische Veranstaltungen, Ausstellungen und darstellende Künste.
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in Eigenregie und durch Dritte
  • Erstellen und Bereitstellen von Lehr- und Informationsmaterial
  • Förderung der Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
  • Bereitstellung von Leistungsangeboten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese umfassen insbesondere gemeinsame Tätigkeit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bei sinnerfüllter erlebnisreicher Betätigung in der Freizeit, am Wochenende und in den Ferien.
  • Durchführung von Projekten, welche die Entwicklung und Tätigkeit von Kinder- und Jugendgemeinschaften fördern
  • Steuerlich unschädliche Betätigung nach § 58 AO

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Vorstandsmitglieder können vom Verein auf Beschluss des Vorstandes eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten, falls es die Haushaltslage des Vereins zulässt.
  • Der Verein kann für die Verwirklichung seiner Satzungszwecke Mittel an andere
    gemeinnützige Körperschaften im Sinne von § 58 Abgabenordnung weiterleiten.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften werden, die bereit und willens sind, aktiv am Vereinsleben im Sinne dieser Satzung mitzuwirken.
Ihre Mitgliedschaft setzt ein hohes persönliches Engagement bei der Verwirklichung des Satzungszweckes nach § 2 dieser Satzung sowie eine Wahrnehmung der Vereinsinteressen voraus.
Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen juristischen Personen und Körperschaften werden.
Weitere Anforderungen im Sinne des vorangegangenen Abschnittes entfallen.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung berufen.
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Zu ihrer Organisation ist bei Bedarf die Gründung eines eigenständigen Fördervereins möglich, den Beschluss dazu fasst die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod
– durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds
– bei Verletzung der Vereinsinteressen bzw. satzungsgemäßen Pflichten in erheblichem Maße durch Ausschluss nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes
Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören.
Die Mitgliederversammlung hat in jedem Fall den Ausschluss zu bestätigen und kann diesen mit qualifizierter Mehrheit aufheben.
Der Austritt eines Mitglieds ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Jahres möglich. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit noch bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Arbeitnehmer des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Für diese gilt §3 Nr.4.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem Vorsitzenden
– ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende
– dem Schriftführer
– dem Schatzmeister
– bis zu 5 Beiräten

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein zur Vornahme von Rechtsgeschäften und sonstigen Handlungen berechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Aufnahme von Krediten, die Beleihung von Immobilien und die Veräußerung von Sachwerten beträchtlichen Umfanges bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes.
Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes, die durch diesen zu erarbeiten und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Hiervon ausgenommen ist die interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung des Vorstandes.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Buchführung sowie die Erstellung eines Jahresberichtes,
– die Beschlussfassung über die Richtlinien der Arbeit für das laufende oder das kommende Geschäftsjahr,
– sowie die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder wenn diese nicht bekannt gegeben wurde, durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse, dem eine Tagesordnung beigefügt sein muss. Die Einladung für die Mitgliederversammlung soll regelmäßig 14 Tage, mindestens jedoch eine Woche vor dem Termin erfolgen. Maßgeblich ist der Tag der Aufgabe zum Versand.
Mitgliederversammlungen können als Präsenzsitzung oder auch unter Nutzung technischer Mittel als virtuelle Sitzungen (Telefonkonferenz, Online-/ oder Videokonferenz, etc.) abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mehrheitlich über
– die Wahl des neuen und die Entlastung des alten Vorstandes,
– den zu erhebenden Beitrag und deren Fälligkeit,
– Bestellung der Kassenprüfer
– vereinsinterne Regelungen,

und mit einer qualifizierten Mehrheit von mehr als 75% über
– Satzungsänderungen
– die Gründung des Fördervereins
– die Rücknahme eines Mitgliedsausschlusses
– die Auflösung des Vereins

Bei Abstimmungen in virtuellen Mitgliederversammlungen bezieht sich die Mehrheit auf die abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse im Umlaufverfahren sind ebenfalls zulässig und gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgeben hat

Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen oder telefonischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Den Mitgliedern sind diese Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muss sie zwingend innerhalb eines Monats einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich gefordert wird.

§ 9 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, bei Vorlage der Voraussetzungen nach §38 BDSG.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung / Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Lützschena-Stahmeln e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit dem Votum der Mitgliederversammlung am 17.04.2023  in Kraft.

© 2023· Förderverein Auwaldstation und Schlosspark Lützschena e. V.