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§ 1 Name, Eintrag, Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Auwaldstation und Schloßpark Lützschena" (FAS)
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
3. Nach der Eintragung lautet der Name "Förderverein Auwaldstation und Schloßpark Lützschena e. V."
4. Er hat seinen Sitz in Leipzig-Lützschena

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der geltenden Gesetzgebung. Des Weiteren die Förderung kultureller Zwecke. Dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege.

Die Satzung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Erhaltung und Pflege von Teilen des Naturschutzgebietes „Burgaue“ und des Landschaftsschutzgebietes “Leipziger Auwald“
- Durchführung und Organisation von Informationsveranstaltungen zum Natur- und Landschaftsschutz
- Bereitstellung von Lehr- und Informationsmaterial
- Zusammenarbeit mit Schulen sowie gleichartigen oder artverwandten gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften.
-Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie beispielsweise Lesungen, musikalische Veranstaltungen, Ausstellungen und darstellende Künste.
- Erhaltung und Pflege des Kulturwertes "Schloßpark Lützschena"
- Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern der Sachgesamtheit des Kulturdenkmals Schlosspark Lützschena

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und können für die erbrachten Leistungen eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern .

Aktive Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften werden, die bereit und willens sind, aktiv am Vereinsleben im Sinne dieser Satzung mitzuwirken.

Ihre Mitgliedschaft setzt ein hohes persönliches Engagement bei der Verwirklichung des Satzungszweckes nach § 2 dieser Satzung sowie eine Wahrnehmung der Vereinsinteressen voraus.

Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen juristischen Personen und Körperschaften werden.
Weitere Anforderungen im Sinne des vorangegangenen Abschnittes entfallen.

Ehrenmitglieder werden durch Mitgliederversammlung berufen.

Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Zu ihrer Organisation ist bei Bedarf die Gründung eines eigenständigen Fördervereins möglich, den Beschluss dazu faßt die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet:

- mit dem Tod
- durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds
- bei Verletzung der Vereinsinteressen in erheblichem Maße durch Ausschluss nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes

Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied zu hören.

Die Mitgliederversammlung hat in jedem Fall den Ausschluss zu bestätigen und kann diesen mit qualifizierter Mehrheit aufheben.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- dem Vorsitzenden
- ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- zwei Beiräte

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein zur Vornahme von Rechtsgeschäften und sonstigen Handlungen berechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Aufnahme von Krediten, die Beleihung von Immobilien und die Veräußerung von Sachwerten beträchtlichen Umfanges sowie Rechtsgeschäfte, die finanzielle Verpflichtungen des Vereins von insgesamt mehr als 500,- Euro nach sich ziehen, bedürfen im Innenverhältnis die Zustimmung des Vorstandes.

Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes, die durch diesen zu erarbeiten und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

- die Buchführung sowie die Erstellung eines Jahresberichtes,

- die Beschlussfassung über die Richtlinien der Arbeit für das laufende oder das kommende Geschäftsjahr,

- sowie die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Adresse, dem eine Tagesordnung beigefügt sein muss.

Die Mitgliederversammlung beschließt mehrheitlich über

- die Wahl des neuen und die Entlastung des alten Vorstandes,
- den zu erhebenden Beitrag,
- vereinsinterne Regelung,

und mit einer qualifizierten Mehrheit von mehr als 75% über

- Satzungsänderungen,
- Die Gründung des Fördervereins,
- Die Rücknahme eines Mitgliedsausschusses,
- Die Auflösung des Vereins.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand muss sie zwingend innerhalb eines Monats einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich gefordert wird.



§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anerkannten gemeinnützigen Verein zur Förderung der Kultur, der vom Vorstand in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zu bestimmen ist und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


© 2008 · Förderverein Auwaldstation und Schlosspark Lützschena e. V.


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